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   VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032   

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VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 (https://dejure.org/2013,33503)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 (https://dejure.org/2013,33503)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. November 2013 - Au 6 K 13.30032 (https://dejure.org/2013,33503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Widerruf von Abschiebungshindernissen; Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032
    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712 f.).

    Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch, dass eine an sich vorhandene medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen rein tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O.).

  • VG München, 05.02.2015 - M 17 K 14.31233

    Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo

    Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).

  • VG München, 18.05.2015 - M 15 S 15.30651

    Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo

    Sie sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.

  • VG München, 15.01.2016 - M 15 K 15.30647

    Keine Anerkennung als Asylberechtigter mangels Vorliegens asylrechtlich

    Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.

  • VG München, 08.09.2015 - M 16 K 15.30916

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kosovaren

    Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).

  • VG München, 22.07.2015 - M 17 K 15.30892

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz eines Kosovaren

    Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).

  • VG München, 05.02.2015 - M 17 K 14.31234

    Abgewiesene Klage eines kosovarischen Staatsangehörigen in asylrechtlicher

    Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).

  • VG München, 17.08.2015 - M 10 S 15.30586

    Kein Anspruch kosovarischer Staatsangehöriger auf Aussetzung der

    Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22; VG München, U.v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233 - juris Rn. 25).

  • VG München, 15.05.2015 - M 15 S 15.30648

    Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo

    Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).

    Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.

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