Rechtsprechung
VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Widerruf von Abschiebungshindernissen; Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05
Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …
Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - NVwZ 2007, 712 f.).Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch, dass eine an sich vorhandene medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen rein tatsächlich nicht erlangt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 a.a.O.).
- VG München, 05.02.2015 - M 17 K 14.31233
Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo
Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).
- VG München, 18.05.2015 - M 15 S 15.30651
Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo
Sie sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.
- VG München, 15.01.2016 - M 15 K 15.30647
Keine Anerkennung als Asylberechtigter mangels Vorliegens asylrechtlich …
Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.
- VG München, 08.09.2015 - M 16 K 15.30916
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kosovaren
Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).
- VG München, 22.07.2015 - M 17 K 15.30892
Kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz eines Kosovaren
Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).
- VG München, 05.02.2015 - M 17 K 14.31234
Abgewiesene Klage eines kosovarischen Staatsangehörigen in asylrechtlicher …
Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22).
- VG München, 17.08.2015 - M 10 S 15.30586
Kein Anspruch kosovarischer Staatsangehöriger auf Aussetzung der …
Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (Auskünfte der Dt. Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt, vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist dabei irrelevant (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22;… VG München, U.v. 5.2.2015 - M 17 K 14.31233 - juris Rn. 25).
- VG München, 15.05.2015 - M 15 S 15.30648
Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo
Patienten sind von der im öffentlichen Gesundheitswesen zu zahlenden Eigenbeteiligung befreit, wenn es sich unter anderem um Empfänger von Sozialhilfeleistungen oder chronisch Kranke handelt.Auch Personen mit psychischen Erkrankungen werden als chronisch krank eingestuft und sind damit von der Zuzahlungspflicht befreit (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 23 unter Hinweis auf die Auskünfte der Deutschen Botschaft vom 27.7.2010 und vom 30.11.2011 an das Bundesamt).Dass die medizinischen Standards und Therapien im Kosovo noch nicht das Niveau derjenigen der Bundesrepublik erreicht haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.11.2013 - Au 6 K 13.30032 - juris Rn. 22), da ein Anspruch auf Heilung oder Linderung der Erkrankungen in Deutschland nicht besteht, weil das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allein dazu dient, akut drohende erhebliche Gefahren für Gesundheit und Leben im Heimatland nicht eintreten zu lassen.